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   RG, 22.05.1936 - VI 69/36   

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https://dejure.org/1936,430
RG, 22.05.1936 - VI 69/36 (https://dejure.org/1936,430)
RG, Entscheidung vom 22.05.1936 - VI 69/36 (https://dejure.org/1936,430)
RG, Entscheidung vom 22. Mai 1936 - VI 69/36 (https://dejure.org/1936,430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann eine Endtagsfrist zum Nachweis der Zahlung der Prozeßgebühr verlängert werden, wenn das Verfahren unterbrochen wird und das Ende der Frist in die Zeit der Unterbrechung fällt? 2. Kann ein Urteil über den Grund eines eingeklagten Teilanspruchs mit der Begründung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 279
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 94/07

    Oracle

    Allerdings nehmen die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums an, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft, oder wenn bei einem teilbaren Anspruch nur ein Teil die Insolvenzmasse berührt (RGZ 64, 361, 362; 151, 279, 282 f.; BGH GRUR 1966, 218, 219 - Dia-Rähmchen III; BGH, Urt. v. 12.2. 2004 - V ZR 288/03, NJW-RR 2004, 925; OLG Nürnberg NZI 2001, 91, 93; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 240 Rdn. 5; MünchKomm.
  • BGH, 12.02.2004 - V ZR 288/03

    Begriff des Aktivprozesses im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO

    Die Unterbrechung erfaßt das Verfahren insgesamt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1965, Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; RGZ 64, 361, 362 f; 151, 279, 282 f).
  • BGH, 29.02.1956 - VI ZR 352/54

    Ersatzpflicht hinsichtlich seelischer Störungen

    Ob eine bereits gegebene gesundheitliche Beeinträchtigung auf einem körperlichen Mangel oder auf einer in der Persönlichkeitsstruktur liegenden seelischen Anfälligkeit beruhe, mache rechtlich keinen Unterschied (RGZ 151, 279; 155, 37; 159, 257; 169, 117; JW 1936, 1356; JW 1938, 105; SeuffArch 95, 23).
  • BGH, 22.01.1975 - VIII ZR 119/73

    Rechtsfolgen der Überpfändung

    Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, daß immer dann, wenn sich aus dem Pfändungsbeschluß nicht ausdrücklich eine solche Einschränkung ergibt, die Forderung gegenüber dem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers in voller Höhe gepfändet ist (RG JW 1914, 1040/1041; RGZ 151, 279, 285; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9. Aufl. S. 1025).
  • BGH, 13.01.1975 - VII ZR 220/73

    Rechtsmittelbegründungsfrist nach Einstellung des Konkursverfahrens

    Das Reichsgericht hat zwar für den Geltungsbereich des früheren § 519 Abs. 6 ZPO wiederholt entschieden, daß die vor der Unterbrechung des Verfahrens auf einen bestimmten Endtermin verfügte Frist zur Einzahlung der Prozeßgebühr nach Beendigung der Unterbrechung neu gesetzt werden müsse (z.B. RGZ 118, 158, 160; 151, 279, 282; JW 1926, 1162).

    Mit Recht hat das Reichsgericht es daher abgelehnt, im Fall der Unterbrechung des Verfahrens eine mit einem bestimmten Endpunkt begrenzte Frist nach Eintritt dieses Endpunktes noch wie eine Zeitraumfrist im Fall der Hemmung des Verfahrens umzurechnen (RGZ 151, 279, 282).

  • OLG Dresden, 01.03.2006 - 12 U 2379/04

    Generalübernehmer ist durch § 648a geschützt!

    Der Beklagten ist zuzugeben, dass für den Fall einer sogenannten richterlichen Datumsfrist bereits das Reichsgericht (Urteil vom 22.05.1936, RGZ 151, 279 ff., 282) die Auffassung vertreten hat, es müsse eine neuerliche Fristsetzung erfolgen.
  • BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53

    Verkehrssicherung auf Bundesstraßen

    Wenn die Ansprüche auf Schadenersatzleistung wegen des Verlustes der Zugmaschine und auf Ersatz des Verdienstausfalls auch auf demselben Sachverhalt beruhen, so handelt es sich dabei doch um verschiedene selbständige prozessuale Ansprüche und nicht nur um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs (vgl. RG in JW 1934, 2974; RGZ 151, 279 [286]; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6., Aufl § 397).
  • BGH, 05.11.1958 - V ZR 19/58

    Rechtsmittel

    Wenn das Berufungsgericht diese Frage nur unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob die Beklagten eine solche Ursächlichkeit nachgewiesen hätten, so geht daraus hervor, daß es sich der ihm durch § 287 ZPO gegebenen freien Stellung infolge Rechtsirrtums nicht bewußt gewesen ist; denn auf die Frage der Beweislast kommt es hierbei nicht an (RGZ 151, 279, 284; 155, 37, 39; BGH NJW 1951, 405).
  • BGH, 26.04.1967 - Ib ZR 45/65

    Missbrauch einer Stellung als Vorstand einer Händlerorganisation - Ausschluss

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat angenommen, daß eine Endtagsfrist, deren Ende in die Zeit der Unterbrechung fällt, nach Beendigung der Unterbrechung nicht wieder zu laufen beginnt und auch nicht verlängert werden kann, daß es daher der Setzung einer neuen Frist bedarf und die Frist nicht, wie eine Zeitraumfrist im Falle der bloßen Fristenhemmung, in eine nach Tagen bemessene Zeitraumfrist umgerechnet werden kann (RGZ 151, 279, 282; RG JW 1926, 1162).
  • BGH, 08.12.1959 - VI ZR 98/59

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung entgangenen Unterhalts

    Vielmehr kommt im Rahmen der Prüfung nach § 287 ZPO die Beweislast im allgemeinen nicht in Betracht (Urteil des Senats vom 10. Juni 1958 - VI ZR 120/57 - LM ZPO § 287 Nr. 10 = VersR 1958, 547; RGZ 151, 279, 284; 152, 360, 364; 155, 37, 39; 159, 257, 259).
  • BGH, 18.06.1954 - V ZR 98/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.03.1954 - III ZR 370/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.11.1953 - V ZR 110/52

    Rechtsmittel

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